Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie (Anhörung)
Berlin:
(hib/VOM), Der von der
Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines
Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (16/3078,
16/3135)
stößt bei den Adressaten auf mancherlei Vorbehalte. Dies geht aus den
Stellungnahmen der Sachverständigen hervor, die zur heutigen öffentlichen
Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie geladen sind, die um
14.30 Uhr begonnen hat. Neben dem Regierungsentwurf stehen auch ein Entwurf von
Bündnis 90/Die Grünen für ein Anti-Spam-Gesetz (16/1436)
sowie ein Antrag der Fraktion, die Verbraucher beim Telemediengesetz nicht zu
übergehen (16/3499), zur Diskussion. Bestandteil des Gesetzes ist ein
völlig neues Telemediengesetz, das die einschlägigen Regelungen bündeln und die
Tele- und Mediendienste von den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation
abgrenzen soll. Zu den Telemediendiensten werden alle Informations- und
Kommunikationsdienste gezählt, die nicht ausschließlich
Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Geplant ist ferner, die
Verletzung bestimmter Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung mit
Bußgeldern zu ahnden, um die Flut an Spam-Mails zu einzudämmen.
Der Deutsche
Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bezweifelt, ob die gesetzlichen
Definitionen ausreichen, Telekommunikation, Rundfunk und Mediendienste sinnvoll
zu trennen. Durch Abgrenzungsschwierigkeiten könnte sich die Rechtsunsicherheit
bei den Unternehmen verstärken, schreibt der DIHK. Noch deutlicher wird
Professor Bernd Holznagel von der Universität Münster. Für ihn verschärft der
Entwurf die Abgrenzungsprobleme. Es werde nicht klar, was die
Abgrenzungsmerkmale von Telemedien im Verhältnis zum Rundfunk sind. Auf
Beispiele werde im Gesetzestext völlig verzichtet. Beispielsweise könne
Video-on-demand nicht eindeutig zugeordnet werden, weil es nur dann zu den
Telemedien zähle, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt. Holznagel
sieht Grauzonen und Konfliktpotenziale wie bisher. Der Verband Privater
Rundfunk und Telemedien warnt vor einer "einseitigen Verschiebung"
der bisherigen Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten zu Lasten des
Rundfunks. Die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk oder als Telemedium könne
erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, heißt es in der
Stellungnahme. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und
neue Medien (Bitkom) sieht die Gefahr einer "schleichenden
Ausweitung" der klassischen Rundfunkregulierung auf die neuen Medien.
Diese dürften nicht vorschnell der Rundfunkregulierung unterworfen werden.
Vielmehr sollte geprüft werden, ob die Rundfunkregulierung noch in Zeiten
gerechtfertigt ist, in denen sich der Nutzer aus vielen Informationsquellen
über unterschiedliche Plattformen bedienen kann.
Breiten Raum in
den Stellungnahmen nimmt die Spam-Problematik ein. Zwar begrüßt der
Verbraucherzentrale Bundesverband die Bemühungen, die Spam-Flut durch ein
erweitertes Verbot mit Sanktionsmöglichkeiten zu bekämpfen. Die
Verbraucherschützer lassen allerdings eine Vorliebe für die Initiative der
Bündnisgrünen erkennen, die sie für wirkungsvoller halten. Unter anderem wird
verlangt, Bußgeld auch für solche Spam-Mails zu erheben, die nicht rein
kommerzieller Natur sind, und den Bußgeld-Höchstbetrag auf 500.000 Euro
anzuheben. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (Eco) sieht darin
jedoch ein "stumpfes Schwert". So sei das Vorhaben, Auflagen zur
Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile in Mails zu schaffen, bei ausländischen
Versendern wirkungslos. Das Telekommunikations- und Internetunternehmen
Freenet.de AG regt sogar an, die Einstufung als Ordnungswidrigkeit zu streichen
und statt dessen auf die Selbstregulierung der Wirtschaft und den Einsatz von
Spam-Filtern zu setzen. Die jetzigen Regelungen gegen Spam-Mails reichten aus.
Das Unternehmen befürchtet, dass ansonsten auch rechtmäßiges E-Mail-Marketing
als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnte.
Auf die
besondere Problematik von Suchmaschinenanbietern wird in einer gemeinsamen
Stellungnahme von sieben Betreibern eingegangen, darunter Google, T-Online und
AOL. Kritisiert werden die unterschiedlichen Haftungsregelungen. Sie schlagen
vor, die Suchmaschinenbetreiber weitgehend von Haftung freizustellen.
Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten sollten nur dann eintreten, wenn ein
Rechtsverstoß als solcher erkannt wird. Suchmaschinenanbieter sähen sich heute
gezwungen, bereits bei einer behaupteten Rechtsverletzung einzelne Suchtreffer
aus ihren Ergebnislisten zu löschen. Dies machten sich zahlreiche Akteure zu
nutze, indem vermeintliche Rechtsverstöße bewusst abgemahnt würden, um
missliebige Internetinhalte unauffindbar zu machen. Genauere Überprüfungen, ob
tatsächlich im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt, seien für die
Suchmaschinenanbieter wegen des personellen Aufwandes unzumutbar, heißt es in
der Stellungnahme.