S A T
Z U N G v o n P R O
H O N O R E e . V .
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Im Hamburger Rathaus wurde PRO HONORE am 7. April 1925 gegründet. |
Satzung
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.
Der Verein führt den Namen PRO HONORE. 2. Sitz
und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht
in Hamburg unter der Registernummer 69 VR 2187 eingetragen. 3. Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. §
2 Zweck
1. Der
Zweck des Vereins ist es, für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und
Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft
insbesondere den unlauteren Wettbewerb und Erscheinungsformen der
Wirtschaftskriminalität, die geeignet sind, auch die Allgemeinheit zu schädigen. Der
Verein verfolgt dieses Ziel dadurch, dass er wettbewerbswidrigen Zuständen
und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch die
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, entgegentritt und in geeigneten
Fällen Strafantrag, insbesondere wegen verbotener Handlungen nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder solchen Gesetzen stellt, die das
geistige Eigentum schützen. 2.
Der Verein wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend.
Er gewährt hierzu Rat und Hilfe, insbesondere im Hinblick auf
gesetzeskonformes Handeln und Verhalten im Wettbewerb wie auch gegenüber
der Allgemeinheit. 3. Der
Verein registriert und dokumentiert solche Handlungen und Erscheinungsformen
im Wirtschaftsleben, die geeignet und bestimmt sind, Personen im Geschäfts-
und Privatleben zu schädigen. Er gibt Personen, die ein berechtigtes
Interesse haben, Auskunft über die Seriosität von Personen, Firmen und
Handlungen. 4.
In Bezug auf die vorgenannten Zwecke des Vereins fungiert PRO HONORE als
Schlichtungsstelle in solchen Fällen, in denen daraus Rechtsstreitigkeiten
resultieren und die Zuständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen gegeben ist. Näheres regelt eine dazu vom Vorstand
aufzustellende Schlichtungsstellenordnung. 5. Der
Vereinszweck wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im
Rahmen und zur Förderung seiner Aufgabenstellung verwirklicht. 6. Die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener
Daten bleiben unberührt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist
ausgeschlossen. §
3 Zusammenarbeit Der
Verein soll mit privaten und öffentlichen Stellen ähnlicher Zweck- und
Zielsetzung sachdienlich zusammenarbeiten. §
4 Gemeinnützigkeit 1.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundessteuerblatt
1954, 1 Seite 6) in der Fassung gemäß § 52 der Abgabenordnung. 2.
Mittel des Vereins dürfen - abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben
- nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt
auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zwecks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die
Verwendung der Mittel ist durch die Buchhaltung ordnungsgemäß
nachzuweisen. Die Zweck- und
Verhältnismäßigkeit der Mittelverwendung ist durch die
Kassenprüfer festzustellen. §
5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende im Sinne des
Wettbewerbsrechts werden, der gewillt ist, die gemeinnützigen Zwecke des
Vereins zu fördern; ferner eine juristische Person im Sinne von § 13 Abs.
2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verbände
privaten oder öffentlichen Rechts zur
Förderung gewerblicher Interessen) oder Nr. 4 (Industrie- und
Handelskammern sowie Handwerkskammern). 2.
Sonstige natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
Verbände im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 (Verbraucherschutzverbände) des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb können dem Verein als Mitglied im
Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedschaft angehören (Fördermitglied). 3.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen. Das Ehrenmitglied ist entsprechend seiner Zugehörigkeit
gemäß Ziffer 1 oder 2 ordentliches oder außerordentliches Mitglied. 4.
Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen. §
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 2.
Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie können entsprechend ihrer
Zuordnung (§ 5 Nr. 1 und 2) den Verein im Rahmen seiner Zwecksetzung (§ 2)
in Anspruch nehmen. 3.
Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen des Vereins
teilzunehmen. Sie können sich an Entscheidungsprozessen durch Ratgebung
und Meinungsäußerung beteiligen. Ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu, ebenso nicht die Mitwirkung im
Vorstand des Vereins. 4.
Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen
zu unterstützen. Sie haben die Grundsätze von Treu und Glauben in
besonderem Maße zu wahren und zu fördern. Sie verpflichten sich, im Rahmen
ihrer gewerblichen Betätigung die vom Vorstand auf Vorschlag des Beirates
erlassenen Verhaltensrichtlinien zu beachten. 5.
Der Hinweis auf die (ordentliche) Mitgliedschaft ist im geschäftlichen
Verkehr durch die Verwendung der Vereinskennzeichnung PRO
HONORE als Kollektivmarke (Gütezeichen) nach Maßgabe einer vom
Vorstand erlassenen Nutzungsordnung möglich. §
7 Mitgliedsbeiträge 1.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich an den wirtschaftlichen
Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds orientiert. Die Einzelheiten richten
sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Beitragsordnung (Selbsteinschätzung
nach Beitragsgruppen) für Mitglieder und außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder). 2.
Ein Mindestbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. 3.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit. § 8 Inanspruchnahme
Der Verein erbringt Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
Für die Inanspruchnahme des Vereins im Rahmen seiner Zwecksetzung
kann eine Gebühr gefordert werden. Die Einzelheiten richten sich nach einer
vom Vorstand zu erlassenden Kosten- und Gebührenordnung. §
9 Beendigung der
Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss. 2. Die
Kündigung ist zum Schluss des Geschäftsjahres, frühestens nach Ablauf
des ersten Mitgliedschaftsjahres, zulässig und muss mindestens 3 Monate
vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3.
Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Beitrag
trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,
nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der
Ausschluss kann frühestens 2 Monate nach einer ersten Mitteilung über das
Ausschlussverfahren wirksam werden. 4.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen;
sie müssen den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten. §
10 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind: 1.
die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3.
der Beirat §
11 Mitgliederversammlung 1.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn
mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und
des Zwecks schriftlich beantragt. 2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens
14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. §
12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung hat zu beschließen über: 1.
Wahl des Vorstandes 2.
Genehmigung des Geschäftsberichtes 3.
Wahl der Kassenprüfer 4.
Entlastung des Vorstandes 5.
Änderung der Satzung 6.
Ernennung von Ehrenmitgliedern 7.
Auflösung des Vereins. §
13 Stimmrecht und Beschlussfassung in der 1.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig, soweit dies
nicht durch die Rechtsform des Mitglieds geboten ist. 2.
Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der Anwesenden. 4.
Über die Form der Stimmabgabe beschließt die Mitgliederversammlung. 5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 6.
Sämtliche Beschlüsse - außer der Auflösung - können auch ohne Versammlung
durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden. §
14 Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem
Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. 2.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind
Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes der
vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. 3.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, bzw. deren
gesetzliche Vertreter, Inhaber oder Beauftragte gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. 4.
Der Vorsitzende des Vorstandes wird auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg
von der Mitgliederversammlung gewählt. 5.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie verlängert sich bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nicht erfolgt
ist. 6.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das
Recht zu einer Ergänzung (Kooptation) für die verbleibende Amtszeit.
Soweit vorher eine Mitgliederversammlung stattfindet, hat diese über die
Wahl des kooptierten Vorstandsmitgliedes zu beschließen Nachwahl). §
15 Zuständigkeit, Aufgaben und Beschlussfassung
des Vorstandes 1.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der
Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder der Geschäftsführung
vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für: a.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; b.
Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; c.
Aufstellen und Vorlage der Abschlußberichte; d.
Bildung und Auflösung von Ausschüssen; e.
Bildung und Auflösung von Zweckvermögen; f.
Einberufung der Mitgliederversammlung; g.
Wahl und Einberufung des Beirates; h.
Einstellung und Kündigung von leitenden Angestellten; i.
Beauftragung und Überwachung der Geschäftsführung; 2.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich mit einer Frist von
mindestens einer Woche zu erfolgen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung
geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. 3.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. §
16 Beirat 1.
Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten,
die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen, wirtschaftlichen oder
amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die Ziele und Aufgaben des
Verein zu verbreiten und seine Tätigkeit zu unterstützen. Der Beirat hat
dem Vorstand gegenüber eine beratende Funktion. Verpflichtungen rechtlicher
Art bestehen für den Beirat nicht. 2.
Der Beirat wird vom Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. 3.
Im zeitperiodischen Turnus von jeweils einem Geschäftsjahr wechselt der
Sprecher des Beirates in alphabetisch absteigender Namensfolge. 4.
Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Vorstand und Geschäftsführung
des Vereins können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 5.
Beiratsmitglieder können sich in besonderen Fällen bei den Sitzungen von
fachkundigen Personen ihres Geschäfts- oder Amtsbereichs vertreten lassen. §
17 Ausschüsse 1.
Für Arbeitsgebiete, die den Zwecken des Vereins entsprechen, können Ausschüsse
gebildet werden. 2.
Zweck der Ausschüsse ist es, durch die Zusammenarbeit mit fachkundigen
Personen aus der Mitgliedschaft und betroffenen amtlichen oder wirtschaftlichen
Kreisen aufklärend und meinungsbildend zu wirken. Dem Ausschuss können
Aufgaben nach § 2 der Satzung übertragen werden. 3.
Die Ausschüsse werden von einem Ausschussvorsitzenden geleitet, der
Mitglied des Vereins sein muss. 4.
Sind für die Ausschussarbeit besondere Fonds als Zweckvermögen
abgesondert, so haben die Ausschüsse über die Verwendung dem Vorstand Vorschläge
zu machen. Die Verwaltung solcher Fonds ist durch die Buchhaltung des
Vereins ebenso zu führen, wie die Verwaltung der übrigen Vereinsmittel. §
18 Geschäftsführung 1.
Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung)
obliegt dem Geschäftsführer oder einer mit der Geschäftsführung beauftragten
Person. Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. 2.
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden vertraglich geregelt. Die
Bestimmungen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung gelten dabei ergänzend. § 19 Jahresabschluss Nach dem Schluss des Geschäftsjahres ist neben dem Geschäftsbericht der
Jahresabschluss aufzustellen. §
20 Zweigstellen Der
Verein kann Zweigstellen einrichten.
§
21 Vertraulichkeit/Geheimhaltungspflicht Vorstand,
Beirat und Geschäftsführung haben über alle ihnen in ihrer Funktion
oder Tätigkeit für den Verein zur Kenntnis gelangten vertraulichen oder
geheimen Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. §
22 Auflösung und Liquidation 1.
Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder von mindestens drei
Zehnteln der Mitglieder beim Vorstand des Vereins gestellt werden. Der
Vorstand hat den Antrag auf Auflösung einer zu diesem Zwecke besonders
einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einem Vorschlag über die Vermögensverwendung
zur Beschlussfassung vorzulegen. 2.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Ist diese nicht
vorhanden, entscheidet eine zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Stimmen. In der schriftlichen Einladung zur Auflösungsversammlung
muss auf den Zweck der Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Die
zweite Versammlung ist im zeitlichen Abstand nach Maßgabe von § 11 Ziffer
2 durchzuführen. 3.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen einer als gemeinnützig
anerkannten Einrichtung ähnlicher Zwecksetzung zufallen. 4.
Die Liquidation hat durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
sach- und fachkundige Person zu erfolgen. Satzung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 1999 in der
Fassung vom 12.9.2003 Beitragsordnung von PRO HONORE e.V. auf der Grundlage von § 7 der PH-Satzung:
§
1 Beitragspflicht 1. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der volle Jahresbeitrag ist auch zu entrichten, wenn ein Mitglied erst während des Beitragsjahres die Mitgliedschaft erwirbt oder wenn die Mitgliedschaft während des Beitragsjahres endet (§ 9 Nr. 1 der Satzung). 3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen, bei Erwerb der Mitgliedschaft erst nach Beginn des Beitragsjahres binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag (vgl. § 5 Nr. 4 der Satzung). §
2 Höhe des Beitrages 1.
Die Beitragshöhe orientiert sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Mitgliedes 2. a) Der Mindestbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder € 300,00 pro Jahr (Beitragsgruppe A); im übrigen werden die folgenden Beitragsgruppen gebildet: Beitragsgruppe B ein Jahresbeitrag in Höhe von € 500,00
Beitragsgruppe C ein Jahresbeitrag in Höhe von € 750,00
Beitragsgruppe D ein Jahresbeitrag in Höhe von € 1.000,00
Beitragsgruppe E ein Jahresbeitrag in Höhe von € 1.500,00
Beitragsgruppe F ein Jahresbeitrag in Höhe von € 2.500,00
Beitragsgruppe G ein Jahresbeitrag in Höhe von € 5.000,00 Bei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit, bzw. ihr Unternehmen (vgl. § 5 Nr. 1 der Satzung) nicht länger als ein Jahr vor dem Eingang ihres Aufnahmeantrages aufgenommen/gegründet haben, kann der Vorstand für das erste Mitgliedsjahr einen unter dem Satz der Beitragsgruppe A liegenden Jahresbeitrag vereinbaren. b) Für außerordentliche Mitglieder (§ 5 Nr. 2 der Satzung) beträgt der Mindestjahresbeitrag € 60,00. c) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit (§ 7 Nr. 3 der Satzung). d) Die Kosten der Nutzung der Kollektivmarke von PRO HONORE betragen zusätzlich € 50/p.a. für das Emblem und/oder einmalig € 200 für die Urkunde und schließen die regelmäßige Kontrolle der Eigenwerbung ein. §
3 Beitragsfestsetzung 1. Die Mitglieder schätzen sich selbst ein, indem sie der Geschäftsstelle gegenüber bis zum 31.01. des Beitragsjahres ihre Beitragsgruppe benennen. Bei Säumnis gilt die nächste Beitragsgruppe als vereinbart. 2. Für Mitglieder, die während
eines Beitragsjahres dem Verein beitreten, gilt eine Frist von einem Monat
nach der Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag (vgl. § 5 Nr.
4 der Satzung). §
4 Abweichungen
In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag
den Mitgliedsbeitrag nachträglich ermäßigen oder stunden. §
5 Inkrafttreten Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft - aktuelle Fassung vom 12.9.2003
Hamburg, den 18.09.97/16.12.97 DER
VORSTAND |