DER  A N Z E I G E N H A I

 

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Das Ausmaß unseriöser und irreführender Werbemaßnahmen zum Zwecke der Erlangung eines Anzeigenauftrages in zweifelhaften oder nicht existierenden Verzeichnissen oder in Zeitschriften mit einem vermeintlich gemeinnützigen Charakter (Krebsbekämpfung, Polizeiförderung, Kinderschutz, Tierhilfe u.a.m.)  hat eine bedrohliche Dimension angenommen, die konsequentes Handeln erfordert.

 

Es ist nicht "nur" der Aspekt "unlauterer irreführender Werbung". Der Grad der Belästigung für jeden Einzelnen und der Zwang, sich Tag für Tag mit solchen Schwindelofferten auseinandersetzen zu müssen, führen zum Verdruss auf der einen Seite, und bewirken einen Gewöhnungseffekt, der einen bedenklichen Abbau von Unrechtsbewusstsein mit sich bringt.

Im Kampf gegen den Anzeigenhai ist das Vorgehen wegen irreführender und belästigender Werbung  eine Möglichkeit, um vor allem zukünftigen Zuwiderhandlungen zu entgegnen. Hierbei steht PRO HONORE - als berechtigtem Verband nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - ein eigener Unterlassungsan­spruch zu. Die wesentliche Anspruchsnorm ist § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter ist:

 

  Täuschung über den Grund der Zusendung als
    Angebot, Offerte oder Korrektur;

 

  Unerwünschte Telefon- oder Telefaxwerbung;

 

Verleitung zur Standesvergessenheit bei bestimmten
    Berufsgruppen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater);

 

  falsche Angaben über die besondere Günstigkeit    
    (z.B. gemeinnützige Hilfestellung sozialer oder karitativer
   Zwecksetzungen).

 

Hat man unter den vorerwähnten Umständen einen Vertrag abgeschlossen – was man nicht selten erst im Zusammenhang mit einer Zahlungserinnerung feststellt -  steht zur Klärung:

 

ist man zur Vertragserfüllung, sprich Zahlung der "Insertionskosten"    verpflichtet;

muss der Vertrag gekündigt werden, um nicht  Folgekosten zu erfahren;

wie verhalte ich mich bei sog. Aboverträgen über    10, 15 oder     mehr Anzeigenschaltungen?

 

Wettbewerbswidriges Verhalten eines Anbieters berührt nicht in jedem Fall den dadurch veranlassten Vertrag.

 

Zur Frage der zivilrechtlichen Bestandskraft von Verträgen, die unter zweifelhaften Umständen mit einem Anzeigen-Hai zustande gekommen sind, gibt es in jüngster Zeit eine erfreulich lebensnahe Rechtsprechung, die sich an den vorliegenden Tatsachen und dem Umstand orientieren, dass der in Anspruch genommene Anzeigenkunde mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer methodisch-systematischen Handelns geworden ist.

                                                 

 

Beispiele:

Unwirksame Folgevereinbarung (Abo für 17 Anzeigenschaltungen): Der Vertragspartner erlangt nicht in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der AGBs, wenn sie nicht für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind, ein Mindestmaß an Über­sichtlichkeit aufweisen und verständlich sind (AG  Holzminden, Urt. v. 28.8.01 Az 2 C 212/01);

Unwirksame Gesamtvereinbarung über 12 Anzeigen­ausgaben:  Keine Regelung über die Verbreitung der Schriftenreihe. „Bei Werbeverträgen (Anzeigen) kommt es gerade auf die mit der Verbreitung der Drucksache erzielte Werbewirkung an.  Die Werbewirksamkeit gehört also zu den wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteilen des Werbevertrages, denn sie stellt den Werbeerfolg dar.

 

Zur Bestimmbarkeit der Werbewirksamkeit sind aber wiederum die Angaben über die Auflagenstärke und den Verbreitungsmodus der Schrift im Vertrag nötig.  Fehlt es an diesen Angaben oder sind sie zu unbestimmt, so lässt sich im Nach­hinein nicht mehr er­mitteln, ob der Auftragnehmer die geschuldete Leistung erbracht hat (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 20.04.2000, 7 S 351/99, Urt. v. 01.03.2002, 7 S 223/01 + 7 S 337/01 und Urt. v. 10.08.2000, 1 S 45/00; ebenso LG Mainz, NJW-RR 1998, 631, LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1655; LG Bad Kreuznach, NJW-RR 2002, 130).“ (LG Hildesheim, Urt. v. 28.3.2002, Az: 7 S 316/01).

 

· Undurchsichtige Verbreitung - kein aktiver Vertrieb des Werbeträgers:  „..darin, dass die Klägerin nicht über die Art und Weise und den Umfang der Verbreitung des Werbeträgers informiert hat, liegt ein Verschulden bei den Vertragsver­handlungen, das zu einem Schadensersatzanspruch der Bek­lagten führt und sie so zu stellen ist, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnet hätte.....“ (AG Hamburg, Urt. v. 17.6.2002, Az 32 B C 263/02). Im einzelnen führt das AG aus:  „... Dass die Versendung von Belegexemplaren an die Inseratskunden im ersten Jahr die einzige sichere aus eigener Initiative durchgeführte Verbreitung des Verzeichnisses ist, die noch dazu vom Umfang her weder bestimmt noch vorhersehbar ist und dass im übrigen eine Bewer­bung und Verbreitung in eigener Initiative der Kläger nicht stattfindet, ist für den Inseratkunden völlig überraschend und gerade auch angesichts der Höhe des Preises der Eintragung nicht zu erwarten...“

Hinweise zur Thematik:

ý (BGH, Urt. v. 7.10.93, Az I ZR 293/91, WRP 1994, 28)

ý (BGH, Urt. vom 26.1.1995, Az: I ZR 39/93 Folgeverträge II) die Eintragung in ein völlig wertloses Branchenbuch berechtigt nicht dazu, die Früchte aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten zu ziehen.

 

PH-Service: Mitglieder erhalten die o.e. Urteile des LG Hildesheim und des AG Hamburg ohne Berechnung übermittelt.

                                                                           

Zur Prävention empfiehlt PRO HONORE Schutzmaßnahmen, die man als Betroffener, resp. als potenzielles Opfer des Anzeigen-Hais  zunächst selber einleiten kann:

 

- Fordern Sie den Absender (Verlag, Herausgeber, Vertrieb) auf, Ihnen zukünftig keine weiteren Offerten zuzusenden.  Erhalten Sie nach Zugang Ihres Untersagungsschreiben gleichwohl ein Angebot, dann verstößt der Versender gegen die guten Sitten im Wettbewerb und kann auf Unterlassung gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Anspruch genommen werden.    Zusendungen nach diesem Zeitpunkt sind nun gefährlich:

Der Anzeigenhai muss entweder mit einer empfindlichen Vertragsstrafe oder mit einem Ordnungsgeld bis Euro 250.000 ersatzweise mit Ordnungshaft rechnen.

 

Auf Antrag von PRO HONORE bestätigten Hamburger Gerichte (Landgericht Hamburg (15 O 131/88; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az: 3 U 181/88) die rechtliche Effizienz dieser Vorgehensweise.

 

Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass sog. Bestell-Offerten für die Erteilung eines Anzei­genauftrages nicht ohne weiteres als bloße Wer­bung zu erkennen seien, und zwar unabhängig davon, wie sie im einzelnen gestaltet sind. Es handele sich vielmehr vom Inhalt her um individuell aufgemachte Schreiben, die dem Empfänger die ihn betreffende Leistung mitteilen, nämlich den Text und die Größe der Anzeige, und den dafür zu zahlenden Preis nennen.

Wie bei allen Formen der Prävention ist ferner eine stete Wachsamkeit und die Aufnahme der Kontrolle in die Tagesroutine vorauszusetzen.  

So zweckmäßig die Aufnahme Ihres Unternehmens in ein Adressenverzeichnis bestimmter Branchen und Firmen ist, so peinlich ist der Eintrag in ein Schwindelverzeichnis, das lediglich einige bezahlte und damit insgesamt unvollständige Eintragungen enthält, die zudem nicht jedermann zugänglich sind.

 

Prüfen Sie daher immer die Seriosität des Anbieters und des beworbenen Verzeichnisses. 

Lassen Sie sich einen Referenzdruck vorlegen.

Bestehen Sie auf Verbreitungs-  u. Auflagennachweisen sowie auf Belegen über die Vollständigkeit/Wert des Buches.

 

PRO HONORE steht den betroffenen Unterneh­men mit Rat und Tat zur Seite.   PRO HONORE kennt den Anzeigen-Hai und erteilt darüber Auskunft. PRO HONORE  weiß, wann der Anzeigen- und Adressbuchhai seine Vorbereitungen trifft:

 

Kommt bald das neue "amtliche Branchenverzeichnis" heraus?

Steht der Urlaub (Vertretung!) vor der Tür?

 

Die Möglichkeit der Verwechslung mit einem wichtigen, amtlichen oder gebräuchlichen Nachschlagewerk ebenso mit anderen notwendigen Registern wird vom Anzeigenschwindler gezielt für seine Zwecke ausgenutzt.

 

PH-Service: Haben Sie eine Rechnung für einen Anzeigeneintrag erhalten und kennen nicht den Absender? Für Mitglieder kümmert sich PRO HONORE um die Klärung und Rechtswahrung.  Im Namen von PRO HONORE werden Unterlassungsverfahren und/oder Strafanzeigen gefertigt.

 


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