DER A N Z E I G E N H A I
Zur Gesamtdarstellung des
Themas:
bitte klicken.
BGH zum täuschenden Online Eintrag:
bitte
klicken.
Zur
Strafbarkeit einer unerwünschten
Offertenwerbung: bitte
klicken.
Das Ausmaß unseriöser
und irreführender Werbemaßnahmen zum Zwecke der Erlangung eines
Anzeigenauftrages
in zweifelhaften oder nicht existierenden Verzeichnissen oder in Zeitschriften
mit einem vermeintlich gemeinnützigen Charakter (Krebsbekämpfung,
Polizeiförderung, Kinderschutz, Tierhilfe u.a.m.) hat eine bedrohliche
Dimension angenommen, die konsequentes Handeln erfordert.
Es
ist nicht "nur" der Aspekt "unlauterer irreführender Werbung". Der
Grad der Belästigung für jeden Einzelnen und der Zwang, sich Tag für Tag mit
solchen Schwindelofferten auseinandersetzen zu müssen, führen zum Verdruss auf
der einen Seite, und bewirken einen Gewöhnungseffekt, der einen bedenklichen
Abbau von Unrechtsbewusstsein mit sich bringt.
Im
Kampf gegen den Anzeigenhai ist das Vorgehen wegen irreführender und
belästigender Werbung eine Möglichkeit, um vor allem
zukünftigen Zuwiderhandlungen zu entgegnen. Hierbei steht PRO HONORE - als
berechtigtem Verband nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - ein eigener
Unterlassungsanspruch zu. Die wesentliche Anspruchsnorm ist § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Unlauter ist:
Täuschung
über den Grund der Zusendung als
Angebot, Offerte oder Korrektur;
Unerwünschte Telefon- oder Telefaxwerbung;
Verleitung zur Standesvergessenheit bei bestimmten
Berufsgruppen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater);
falsche
Angaben über die besondere Günstigkeit
(z.B. gemeinnützige Hilfestellung sozialer oder karitativer
Zwecksetzungen).
Hat
man unter den vorerwähnten Umständen einen Vertrag abgeschlossen – was man
nicht selten erst im Zusammenhang mit einer Zahlungserinnerung feststellt
- steht zur Klärung:
ist man zur
Vertragserfüllung, sprich Zahlung der "Insertionskosten" verpflichtet;
muss der
Vertrag gekündigt werden, um nicht
Folgekosten
zu erfahren;
wie verhalte
ich mich bei sog. Aboverträgen über
10, 15 oder mehr
Anzeigenschaltungen?
Wettbewerbswidriges
Verhalten eines Anbieters berührt nicht in jedem Fall den dadurch veranlassten
Vertrag.
Zur Frage der zivilrechtlichen Bestandskraft von Verträgen, die unter zweifelhaften Umständen mit einem Anzeigen-Hai zustande gekommen sind, gibt es in jüngster Zeit eine erfreulich lebensnahe Rechtsprechung, die sich an den vorliegenden Tatsachen und dem Umstand orientieren, dass der in Anspruch genommene Anzeigenkunde mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer methodisch-systematischen Handelns geworden ist.
Beispiele:
Unwirksame Folgevereinbarung (Abo für 17 Anzeigenschaltungen): Der
Vertragspartner erlangt nicht in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der AGBs,
wenn sie nicht für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind, ein
Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen und verständlich sind (AG Holzminden, Urt. v. 28.8.01 Az 2 C 212/01);
Unwirksame Gesamtvereinbarung über 12 Anzeigenausgaben: Keine Regelung über die Verbreitung der
Schriftenreihe. „Bei Werbeverträgen (Anzeigen) kommt es gerade auf die mit der
Verbreitung der Drucksache erzielte Werbewirkung an. Die Werbewirksamkeit gehört also zu den wesentlichen und
unverzichtbaren
Bestandteilen des Werbevertrages, denn sie stellt den Werbeerfolg dar.
Zur
Bestimmbarkeit der Werbewirksamkeit sind aber wiederum die Angaben
über die Auflagenstärke und den Verbreitungsmodus der Schrift im Vertrag
nötig. Fehlt es an diesen Angaben oder sind sie zu unbestimmt, so lässt sich im
Nachhinein nicht mehr ermitteln, ob der Auftragnehmer die geschuldete
Leistung
erbracht hat (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 20.04.2000, 7 S 351/99, Urt. v.
01.03.2002, 7 S 223/01 + 7 S 337/01 und Urt. v. 10.08.2000, 1 S 45/00; ebenso
LG Mainz, NJW-RR 1998, 631, LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1655; LG Bad
Kreuznach, NJW-RR 2002, 130).“ (LG Hildesheim, Urt. v. 28.3.2002, Az: 7 S
316/01).
·
Undurchsichtige Verbreitung - kein aktiver Vertrieb des Werbeträgers: „..darin, dass die Klägerin nicht über die
Art und Weise und den Umfang der Verbreitung des Werbeträgers informiert hat,
liegt ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, das zu einem
Schadensersatzanspruch der Beklagten führt und sie so zu stellen ist, wie sie
stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnet hätte.....“ (AG
Hamburg,
Urt. v. 17.6.2002, Az 32 B C 263/02). Im einzelnen führt das AG aus: „... Dass die Versendung von
Belegexemplaren an die Inseratskunden im ersten Jahr die einzige sichere aus
eigener Initiative durchgeführte Verbreitung des Verzeichnisses ist, die noch
dazu vom Umfang her weder bestimmt noch vorhersehbar ist und dass im übrigen
eine Bewerbung und Verbreitung in eigener Initiative der Kläger nicht
stattfindet, ist für den Inseratkunden völlig überraschend und gerade auch
angesichts der Höhe des Preises der Eintragung nicht zu erwarten...“
Hinweise zur Thematik:
ý
(BGH, Urt. v. 7.10.93, Az I ZR 293/91, WRP 1994, 28)
ý
(BGH, Urt. vom 26.1.1995, Az: I ZR 39/93 Folgeverträge II) die Eintragung in
ein völlig wertloses Branchenbuch berechtigt nicht dazu, die Früchte aus dem
wettbewerbswidrigen Verhalten zu ziehen.
PH-Service: Mitglieder erhalten die o.e. Urteile des LG Hildesheim und des AG Hamburg ohne Berechnung übermittelt.
Zur Prävention empfiehlt PRO HONORE Schutzmaßnahmen, die man als Betroffener,
resp. als potenzielles Opfer des Anzeigen-Hais zunächst selber einleiten kann:
-
Fordern Sie den Absender (Verlag, Herausgeber, Vertrieb) auf, Ihnen zukünftig
keine weiteren Offerten zuzusenden.
Erhalten Sie nach Zugang Ihres Untersagungsschreiben gleichwohl ein
Angebot, dann verstößt der Versender gegen die guten Sitten im Wettbewerb und
kann auf Unterlassung gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Anspruch genommen werden. Zusendungen nach diesem Zeitpunkt sind
nun gefährlich:
Der
Anzeigenhai muss entweder mit einer empfindlichen Vertragsstrafe oder mit
einem Ordnungsgeld bis Euro 250.000 ersatzweise mit Ordnungshaft rechnen.
Auf Antrag von PRO
HONORE bestätigten Hamburger Gerichte (Landgericht Hamburg (15 O 131/88;
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az: 3 U 181/88) die rechtliche
Effizienz dieser Vorgehensweise.
Das Oberlandesgericht
machte deutlich, dass sog. Bestell-Offerten für die Erteilung eines Anzeigenauftrages
nicht ohne weiteres als bloße Werbung zu erkennen seien, und zwar unabhängig
davon, wie sie im einzelnen gestaltet sind. Es handele sich vielmehr vom Inhalt
her um individuell aufgemachte Schreiben, die dem Empfänger die ihn
betreffende Leistung mitteilen, nämlich den Text und die Größe der Anzeige, und
den dafür zu zahlenden Preis nennen.
Wie bei allen Formen der Prävention ist ferner eine stete Wachsamkeit und die Aufnahme der Kontrolle in die Tagesroutine vorauszusetzen.
So zweckmäßig die Aufnahme Ihres Unternehmens in ein Adressenverzeichnis
bestimmter Branchen und Firmen ist, so peinlich ist der Eintrag in ein
Schwindelverzeichnis, das lediglich einige bezahlte und damit insgesamt unvollständige
Eintragungen enthält, die zudem nicht jedermann zugänglich sind.
Prüfen Sie daher immer die Seriosität des Anbieters und des beworbenen Verzeichnisses.
Lassen Sie sich einen Referenzdruck vorlegen.
Bestehen Sie auf Verbreitungs- u. Auflagennachweisen
sowie auf Belegen über die Vollständigkeit/Wert
des Buches.
PRO HONORE steht den
betroffenen Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite. PRO HONORE kennt den Anzeigen-Hai und erteilt darüber Auskunft.
PRO HONORE weiß, wann der Anzeigen- und
Adressbuchhai seine Vorbereitungen trifft:
Kommt bald das neue "amtliche Branchenverzeichnis" heraus?
Steht der Urlaub (Vertretung!) vor der Tür?
Die
Möglichkeit der Verwechslung mit einem wichtigen, amtlichen oder gebräuchlichen
Nachschlagewerk ebenso mit anderen notwendigen Registern wird vom
Anzeigenschwindler
gezielt für seine Zwecke ausgenutzt.
PH-Service:
Haben Sie eine Rechnung für einen Anzeigeneintrag erhalten und kennen nicht
den Absender? Für Mitglieder kümmert sich PRO HONORE um die Klärung und
Rechtswahrung. Im Namen von PRO HONORE
werden Unterlassungsverfahren und/oder Strafanzeigen gefertigt.