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Norm: § 263 Abs. 1
StGB Leitsatz: Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer
Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer
Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig
in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des §
263 Abs. 1 StGB.
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Sitzung vom 26. April
2001: 1. Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 2000 wird
verworfen. 2. Die Kosten des
Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Ein Verfahrenshindernis
besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision genügt die - zugelassene
- Anklage den an die Konkretisierung bei Serienstraftaten zu stellenden
Anforderungen. Auch die
Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf
die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22.
November 2000. Der Senat bemerkt dazu ergänzend: Das Landgericht hat auch die
Beweisanträge der Verteidigung auf „nochmalige Einvernahme" des Zeugen
Rechtsanwalt Sch. (RB Rechtsanwalt M. S. 24 ff.) und auf Vernehmung der
Staatsanwälte R. und L. (RB aaO S. 29 ff.), mit denen die Verteidigung den
Nachweis fehlenden Unrechtsbewußtseins des Angeklagten erstrebte, mit jeweils
zutreffender Begründung abgelehnt. Im übrigen war es mit Blick auf die
Angaben des Zeugen Sch. , er habe den Angeklagten „mehrfach vor und während
der Aktivitäten der Inter Media .... ausdrücklich auf eine mögliche
Strafbarkeit der Vorgehensweise hingewiesen" (UA 87 f.), denen der
Angeklagte „im Laufe der Hauptverhandlung auch nicht widersprochen" hat
(UA 89), für die Verneinung eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) aus
tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), welche
einschlägigen Ermittlungsverfahren außer dem der Staatsanwaltschaft
Schweinfurt mangels Tatverdachts eingestellt worden sind. II. Die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Sachrüge hat zum . Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. 1. Das Landgericht hat
festgestellt: Der Angeklagte gründete
1999 mit Sitz in Palma de Mallorca die Firma Inter Media Verlag S.L. (kurz:
Inter Media), "die sich mit der Veröffentlichung von Geschäfts-,
Familien- und Todesanzeigen im Internet beschäftigen sollte". Ein Büro
unterhielt die Firma Inter Media dort aber nicht, sondern lediglich in
Bochum, ohne daß hierauf im Geschäftsverkehr oder in sonstiger Weise
hingewiesen wurde. Zum Geschäftsführer bestimmte der Angeklagte als
"Strohmann", den früheren, inzwischen rechtskräftig verurteilten
Mitangeklagten Klaus-Dieter H. Nach dem "Konzept" des Angeklagten
wurden auf seine Veranlassung aus insgesamt 240 abonnierten Tageszeitungen
"dort veröffentlichte Eintragungen und Anzeigen, insbesondere auch
Todesanzeigen, ausgewählt ... . Im Falle von Todesanzeigen wurde dem dort an
erster Stelle genannten Angehörigen der verstorbenen Person nur zwei bis drei
Tage nach dem Erscheinen der Anzeige unverlangt ein <als
'Insertionsofferte' bezeichnetes> Schreiben" jeweils zusammen mit
einem "teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger" zugesandt. Die
Schreiben wiesen - wie das Landgericht aufgrund der Besonderheiten der
grafischen Gestaltung im einzelnen zutreffend belegt "eine Vielzahl von
Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen typisch
sind". Von Ende April 1999 bis zum 21. September 1999 wurden auf diese
Weise mindestens 12.500 Todesanzeigen betreffende Schreiben verschickt. Wie
vom Angeklagten gewollt, hielt "der ganz überwiegende Teil der Empfänger
... die von der Inter Media übersandten Schreiben für eine Rechnung über die
zuvor in der Tageszeitung erschienene Todesanzeige". Demgegenüber
erschloß sich "nur ganz wenigen Empfängern ... unmittelbar, daß die
Schreiben ... ein Angebot für eine erneute Veröffentlichung der bereits
erschienenen Todesanzeige im Internet enthielten ... . Ein Interesse an einer
solchen Veröffentlichung bestand bei den Empfängern der Schreiben jedoch
nicht". Gegenstand des Verfahrens
sind nach dessen Beschränkung noch 660 im einzelnen konkretisierte Fälle im
Zeitraum vom 28. April bis zum 10. September 1999, die sämtlich Todesanzeigen
betreffen. In "49 Fällen <richtig wohl 48 Fälle, weil der hier
mitgezählte Fall 43 nach der Liste UA 34 lediglich einer "Versuch"
betrifft> überwiesen die angeschriebenen Personen den im Schreiben jeweils
genannten Betrag" (zunächst 255,20 DM, später 397,30 DM bzw. zuletzt
594,80 DM), insgesamt 22.596,40 DM. In 40 dieser Fälle "gingen die überwiesenen
Beträge - insgesamt 18.230,70 - wieder an die Absender, weil die Banken
die Zusammenarbeit mit der Inter Media, ablehnten". Soweit die Banken
die Beträge nicht zurücküberwiesen und diese somit der Inter Media zur
Verfügung standen, "Wurde der Inhalt der entsprechenden Todesanzeigen
aus den Tageszeitungen, die dem jeweiligen Anschreiben zugrundelagen, im
Internet unter der Adresse www.online-famillenanzeigen.de eingestellt". 2. Auf der Grundlage dieser
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den
Angeklagten zu Recht wegen einer - einheitlichen (BGH NStZ 1996, 610 f.;
1998, 568, 569 m.Anm. Dierlamm; Senatsbeschluß vom 7. November 2000 - 4 StR
424/00 m.w.N.), teilweise vollendeten, teilweise versuchten - Betrugstat nach
§ 263 Abs. 1 StGB verurteilt. urteilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
des Betruges sind erfüllt. a) Näherer Erörterung
bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung. Entgegen der Auffassung der
Revision hat das Landgericht eine dem Angeklagten zuzurechnende
Täuschungshandlung gegenüber den Empfängern der Schreiben mit rechtlich
zutreffenden Erwägungen bejaht. aa) Die Täuschungshandlung
besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in
der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem
Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene
oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit
und Gewißheit eigen ist (Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn.
8 m,N.). Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt
oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen
einwirkt (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 6; Cramer aaO Rdn. 11;
Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 6). Dabei ist in Rechtsprechung und
Literatur allgemein anerkannt, daß außer der ausdrücklichen Begehung,
namentlich durch bewußt unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent
erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung
als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7;
Lackner/Kühl aaO Rdn. 7). Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit
zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der
Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (Cramer aaO Rdn. 14;
Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 28). bb) Das Landgericht hat zu
Recht als in diesem Sinne "miterklärt" erachtet, daß es sich bei
den unaufgefordert versandten Schreiben um eine Rechnung für die bereits
anderweitig erfolgte Veröffentlichung der Todesanzeigen handelte, und deshalb
eine Täuschungshandlung bejaht. Wenn der Täter bei
Versendung von Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale - insbesondere,
wie hier, das Fehlen von Anrede und Grußformel, Hervorhebung einer
individuellen Registernummer, Fehlen einer näheren Darstellung der angebotenen
Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und
Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("binnen zehn Tagen")
durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers - einsetzt,
die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß demgegenüber die -kleingedruckten
- Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so
täuscht er die Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung durch die
konkludente Aussage der Schreiben, daß eine Zahlungspflicht besteht (Garbe
NJW 1999, 2868, 2870; im selben Sinn Mahnkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187 f.). Der Senat befindet sich
damit in Übereinstimmung mit den von der Zivilrechtsprechung für einschlägige
Fallgestaltungen entwickelten Grundsätzen, die für die Ermittlung der Verkehrsanschauung,
nämlich des objektiven Maßstabs des Geschäftsverkehrs heranzuziehen sind. Der
für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch
wegen konkludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende im Rahmen eines als
Mittel des Wettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts durch rechnungsähnliche
Gestaltung von unaufgefordert versandten formularmäßigen
„Angebotsschreiben" systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von
Insertionsverträgen betreiben, indem sie darüber hinwegtäuschen, daß die
Formularschreiben nur Angebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse u.ä.
enthalten, und stattdessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag
gegebene Leistungen in Rechnung gestellt (BGHZ 123, 330, 334; NJW 1995, 1361
f.; WRP 1998, 383, 385). Dabei stellt der Bundesgerichtshof in Zivilsachen
hinsichtlich der Eignung zur Irreführung ausdrücklich nicht auf die
Einzelmerkmale der Anschreiben (individuelle. Auftragsnummer, Aufschlüsselung
des zu zahlenden Preises und Beifügung eines ausgefüllten
Überweisungsträgers) ab, sondern auf den planmäßig erweckten Gesamteindruck
der Aufmachung „nach Art einer Rechnung" (BGH NJW 1995, 1362). cc) Diese Grundsätze haben
auch Bedeutung für den Täuschungsbegriff des Betrugstatbestandes. Allerdings
gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgut, sorglose
Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3,
99, 103; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 35 a; jew. zum Vermögensschaden). Das
Merkmal der Täuschung im strafrechtlichen Sinne ist deshalb nicht schon ohne
weiteres dadurch erfüllt, daß die Empfänger der Schreiben die
"Insertionsofferte" mißverstehen konnten und dies dem Angeklagten
bewußt war. Die Täuschung stellt nach der Tatbestandsstruktur, des § 263 Abs.
1 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar, die ihrerseits Bedingung für
einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließt aus, die Täuschung bereits
aus einem Irrtum als solchem herzuleiten (so aber Mahnkopf/Sonnberg NStZ
1997, 187: "Wo ein Irrtum ist, ist auch eine Täuschung"; dagegen zu
Recht Gabe NJW 1999, 2869). Die bloße Hoffnung des Täters auf einen - zur
Vermögensschädigung führenden - Irrtum beim Tatopfer mag zwar sozialethisch
verwerflich sein; dennoch wird aus einer solchen Hoffnung oder Erwartung
deshalb noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setzt die Annahme einer
Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus
(Samson/Günther in SK-StGB 37. Lfg., 5. Auf!. Rdn. 22), nämlich ein Verhalten
des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten
eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann aber
selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der von dem Angeklagten
veranlaßten Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter eines
Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten erkennen können (vgl.
BGHSt 34, 199, 201; zur Bedeutung des "Mitbewußtseins des Opfers"
Samson/Günther aaO § 263 Rdn. 52 ff.). dd) Zur tatbestandlichen
Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung der -
inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig
einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten
Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also
die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist
(so zu Recht Fischer/Tröndle aaO Rdn. 7a; vgl. auch die entsprechende
Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1
Nr. 2 StGB durch „(äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten" im
Straßenverkehr; BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr.
2 Hindernisbereiten 3 = StV 2000, 22 m. krit. Anm. Kudlich; dazu ferner krit.
Scheffler NZV 1993, 463 f.). Insoweit genügt allerdings nicht bedingter
Vorsatz (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 57); vielmehr ergibt sich schon aus dem
Erfordernis planmäßigen Verhaltens, daß die Annahme der Täuschung in diesen
Fällen auf selten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.
Dies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender
Erklärungen geboten, um strafloses - wenn auch möglicherweise rechtlich
mißbilligtes Verhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten
Situation einerseits und dem Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnende
(zu diesem Kriterium Kindhäuser in Festschrift für Günther Bernmann, 1997, S.
339, 354 ff.; ferner Krack, List als Straftatbestandsmerkmal, 1994, S. 54 f.
und 88.f.) und deshalb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch
aktive Irreführung andererseits sachgerecht voneinander abzugrenzen (in
diesem Sinne auch Schröder in Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag,
1974, S. 153, 160 f. ). ee) Die Feststellungen
belegen die hiernach vorausgesetzte objektive und subjektive Tatseite; denn
danach war das vom Angeklagten verfolgte „Konzept" gerade darauf
angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben bei den Adressaten
Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen („Betrug durch Behauptung wahrer Tatsachen?"
bejahend Schröder aaO S. 153 ff.; ferner Tröndle JR 1974, 221, 224; auch
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6a m.w.N.; dagegen Schumann JZ 1979, 588 ff.). Unter
diesen Umständen diente der isoliert betrachtet wahre Inhalt der Schreiben
lediglich als „Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht
angestrebte Zählung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als
rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. Senatsurteil vom 7. November
1991 - 4 StR 252/91 - zum Betrug durch Täuschung über die Erfüllungswilligkeit
bei Eingehung von Bau-Werkverträgen unter planmäßiger Berufung auf nach dem
äußeren Sachverhalt zustehende werkvertragliche Rechte; insoweit in BGHSt 38,
111 = NJW 1992, 1245 nicht mitabgedruckt). Daß sich der Angebotscharakter der
Schreiben bei genauem Hinsehen aus den beigefügten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergab, beseitigt unter diesen Umständen die - für den
(angestrebten) Irrtum kausale (Cramer aaO Rdn. 32 m.w.N.-, a.A. Naucke in
Festschrift für Karl Peters, 1974; 109, 116 ff.) - tatbestandliche Täuschung
nicht (so zu Recht Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7a). ff) Mit dieser Entscheidung
weicht der Senat nicht von tragenden Erwägungen des Beschlusses des 5. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78 - (NStZ 1997, 186)
ab. Der 5. Strafsenat hat darin die Versendung rechnungsähnlicher
Vertragsofferten durch den Angeklagten zwar nicht als tatbestandliche
Täuschung angesehen und deshalb die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben.
Doch hat er dabei auf die Umstände des Einzelfalls („nicht ohne
weiteres") abgestellt, und zwar entscheidungserheblich darauf, daß sich
das Angebot an im geschäftlichen Verkehr erfahrene Adressaten („ersichtlich
überwiegend Kaufleute") richtete (ebenso in der weiteren bisher veröffentlichten
Rechtsprechung: OLG Frankfurt NStZ 1997, 187 m. krit. Anm. Mahnkopf/Sonnberg;
LG Frankfurt NStZ-RR 2000, 7, 8; zust. Cramer aaO Rdn.
16c a.E.). Ob der Senat
dieser einschränkenden Auffassung folgen könnte (dagegen Garbe aaO S. 2869;
ersichtlich auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7a), kann dahinstehen, weil es sich
bei den hier betroffenen Adressaten in den "Todesanzeigenfällen"
nicht um einen gerade durch Erfahrung im geschäftlichen Angelegenheiten
ausgewiesenen Personenkreis handelte. Jedenfalls stellt die Rechtsprechung
damit für die Annahme einer objektiven Täuschung auch auf die auf Seiten des
Erklärungsadressaten zu erwartende - typisierte - Sorgfaltspflicht ab (Garbe
NJW 1999, 2869). Hierfür kann zwar, wie die Revision unter Berufung auf
Cramer (in Schönke/Schröder aaO Rdn. 15) einwendet, nicht die je individuelle
psychische Situation des Adressaten ausschlaggebend sein kann (ebenso
Kindhäuser aaO S. 358). Doch hat das Landgericht die Annahme einer von dem
Angeklagten veranlaßten Täuschung auch nicht hierauf gestützt, sondern sie zu
Recht mit der typischerweise durch den Trauerfall bei den Betroffenen
ausgelösten mangelnden Aufmerksamkeit in geschäftlichen Dingen begründet, bei
der sich die Adressaten, begünstigt durch eine solche Situation und die vom
Tatplan umfaßte zeitliche Nähe der „Insertionsofferten" zum Erscheinen
der Todesanzeigen, über den wahren Charakter der Schreiben irrten und nach
dem vom Angeklagten verfolgten Tatplan irren sollten. Das genügt. b) Auch der in den
Zahlungsfällen eingetretene bzw. in den Versuchsfällen vom Angeklagten
angestrebte irrtumsbedingte Vermögensschaden ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei
festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - der
Vermögensschaden schon deshalb zu bejahen ist, weil wegen täuschungsbedingten
"Nichtzustandekommen(s) des Vertrages" die Geschädigten auf eine
nur vermeintliche Zahlungspflicht gezahlt haben bzw. zahlen sollten. Bedenken
könnten sich insoweit deshalb ergeben, weil es für den Betrugstatbestand ohne
Belang ist, ob der Täter einen nach § 123 BGB anfechtbaren Vertrag
herbeiführt oder ob er den Schein eines Vertrages entstehen läßt, der in
Wahrheit nicht geschlossen worden ist; für die Prüfung eines
Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes entscheidend ist allein
der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich von
Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die vom
Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im übrigen
auf der Hand liegt - die Veröffentlichung der Todesanzeigen im Internet nicht
nur nach der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern auch nach der
Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos waren. Dies reicht
unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Vermögensschadens aus
(vgl. BGHSt 23, 300, 301). 3. Der Strafausspruch hält
ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat alle
"bestimmenden" Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)
gegeneinander abgewogen. Die Revision zeigt insoweit Rechtsfehler nicht auf. |