Unerwünschte Faxe? NEIN, denn......

 

...die Telefaxanlage kann zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden. Der Anschlussinhaber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder unerwünschten Benutzung durch Werbeversen­der freizuhalten.  Dies hat die Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt (vgl.  dazu OLG Hamm, GRUR 1990, 689 ,,Telefaxwerbung''; BGH, Urt. v. 25. 10. 1995, Az.: I ZR 255/93, WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung). Begrün­dung: Eine geordnete und vom Anschlussinhaber ge­wünschte Kommunikation wäre bei Stattgabe dieser Wer­beform nicht mehr mög­lich (vgl. u.a. BGH Telefonwer­bung IV, Urt. v. 24. 1. 1991, Az.: I ZR 133/89, WRP 1991, 470).

 

Keine Anschrift- Was dann ??       

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Die Lösung muss – so Prof. Dr. Hoeren  (siehe NJW 2001, S. 2525 „Kurze Beiträge – Wie man sich gegen Faxwerbung für 0190-Abrufdienste zur Wehr setzen kann“) -  an der dem Betroffenen greifbarsten Quelle an­setzen: der Regulierungsbehörde. Diese nimmt nach § 43 I TKG die Aufgaben der Nummerierung, und damit auch der Zuweisung von 0190‑Nummern, d.h. der Lizenzierung wahr.  Die Möglichkeit eines Widerrufs der Lizenz ist in § 15 TKG geregelt. Hiernach kann die Lizenz unter anderem widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer den Ver­pflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen Verpflichtun­gen nach dem Telekommunikationsgesetz nicht nach­kommt (§ 15 Nr. 1 TKG). Insofern verweist diese Vor­schrift wiederum auf die Ver­pflichtungen, die der Lizenz­nehmer mit der Beantragung der Lizenz übernommen hat, insbesondere im Rahmen von § 8  III TKG. Für die Li­zenzerteilung ist erforderlich, dass der Antrag­steller die für die Ausübung der beantragten Lizenzrechte erfor­derli­che Zuverlässigkeit besitzt (§ 8  III Nr. 2 lit. a TKG). Die Zuverlässigkeit besitzt nur, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird (§ 8 III Nr. 1 TKG). Zu beachten sind hierbei nicht nur telekommunikationsspezifische, sondern alle unternehmensbezogenen Normen.

 

Da es sich beim Widerruf um eine ultima ratio handelt, hat zunächst die Behörde den Lizenznehmer abzumahnen. Sollte das Unternehmen darauf aber nicht reagieren, ist angesichts der enormen Aggressivität und Massen­verbreitung der genannten Faxwerbung sehr schnell eine Situation erreicht, in der nur noch der Ausweg des Li­zenzwiderrufs bleibt.

Damit ist der Weg vorgezeichnet: Unerlaubte Faxwer­bung ist zumindest bei der derzeitigen systematischen Massenverschi­ckung ein Tatbestand, der ein Eingreifen der Regulierungs­behörde verlangt. Die Behörde muss hier tätig werden, zunächst mit Abmahnungen, dann mit der Androhung des Lizenzwider­rufs. Der Lizenznehmer wird dann seinerseits die notwendigen Schritte im Verhältnis zu seinen Unterlizenznehmern vorneh­men, da ihm die Regulierungsbehörde im Nacken sitzt.

Prof. Dr. Hoeren:  Der Kunde ist endlich von seinem Albtraum befreit, von Pontius zu Pilatus laufen zu müssen. Er kann und sollte neue Faxwerbung am besten gleich per Fax und mit Hinweis auf diesen Beitrag weiterleiten an die: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefax: 030/22480-515; 0228/14-8975 oder 01803/113-399.

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Quelle: Hoeren, in NJW 2001, S. 2525 „Traumjob als Fotomodell? - Kurze Beiträge – Wie man sich gegen Faxwerbung für 0190-Abrufdienste zur Wehr setzen kann“, mit weiteren nach­weisen.  

 

Aktuell: Hoeren, in NJW 2002, 1521 ff, „Die Ahndung unlauterer Faxwerbung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“.

Prof. Hoeren kommt in seinen neuesten Ausführungen zu dem Ergebnis, die Regulierungsbehörde könne sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie sei an Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschter Faxwerbung gehindert. Im Rahmen rechtmäßig ausgeübten Ermessens ist sie be­rechtigt und verpflichtet, der massenhaften Bewerbung von Mehrwertdiensten einen Riegel vorzuschieben.

 

Anschrift JA, aber ...

 

...Versender ist ein Dritter. Mit dieser Frage hatten sich die Richter beim Amtsgericht in Nidda (Hessen) auseinanderzusetzen.  Der Kläger beantragte, die Beklagte zu ver­urteilen, es zu unterlassen, Dritten Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen, die dem Abruf von Waren- und Dienstleistungen dienen, welche mittels unverlangt zugesandter Werbefaxschreiben beworben werden.

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Das Urteil: „...Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG i. V. mit § 1004 BGB analog. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH haftet derje­nige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Ver­schulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeifüh­rung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, GRUR 1990, 373 [374] = NJW 1990, 1529 = LM § 1 UWG Nr. 538; GRUR 1995, 167 [168] = NJW 1995, 462 = LM H. 3/1995 § 26 GWB Nr. 81; GRUR 1997, 313 [3151 = NJW 1997, 2180 = LM H. 7/1997 HOAI Nr. 33; GRUR 1997, 909 [9111 = NJW-RR 1997, 1464 = LM H. 1/1998 § 1 UWG Nr. 743).

 

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Der Wettbewerbsverstoß eines Dritten ist gegeben. Die Beklagte hat an den wettbewerbswidrigen Handlungen ihrer Mieter mitgewirkt. Die Mieter haben durch die unver­langte Zu­sendung von Werbefaxen sittenwidrige Wettbewerbshandlungen vorgenommen. Unverlangte Telefaxwerbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden grund­sätzlich sittenwidrig...... Ob sie diese nun selbst versandt haben oder durch eine Drittfirma haben versenden lassen, ist unbeachtlich. Vielmehr spricht auf Grund der Tatsache, dass die Kunden der Beklagten Mieter solcher 0190‑Faxabrufnummern sind, eine Vermutung dafür, dass diese Mieter auch die gemieteten Faxabrufnummern mit­tels Werbefaxen bewerben. Dieser Erfahrungssatz ergibt sich hier aus den Inhalten der Werbefaxe („Heiße Erotik im Internet", „Wir helfen Ihnen bei der Suche Ihres Traumpartners", „Heim‑ und Nebenverdienst").......  Wer­befaxe sind deren zwingende Voraussetzung. Ohne Faxab­rufnummern gäbe es die Werbefaxe nicht. Die Vermie­tung der Faxabrufnummern ist adäquat kausal für die Versen­dung der Werbefaxe. Die Beklagte musste damit rechnen, dass die Mieter der streitgegenständlichen Nummern diese bewerben, denn insoweit handelt es sich um eine Vorge­hensweise, die sich in den letzten Jahren etabliert hat. Nach der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., WRP 1987, 115; OLG Hamm, GRUR 1992, 126; OLG München, MDR 1994, 1106; OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1494; BGH, GRUR 1999, 977 = NJW 2000, 213 = WRP 1999, 1045 [1048]) kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxan­schluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Voraussetzung der Haftung ist ein von dem Anschluss ausgehender oder unter seiner Benutzung begangener Rechtsverstoß. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermög­lichten Rechtsverlet­zungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit ge­habt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabruf­nummern sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlass der Versendung dieser Schreiben. Telefaxwerbung und gebührenpflichtige 0190-Fax-Abrufnummern sind hier derart miteinander ver­knüpft, dass die Verantwort­lichkeit der Beklagten für die vermieteten Nummern sich auch gerade aus diesem besonderen Zusammenhang ergibt.            

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Service für Mitglieder von PRO HONORE:

 

Sind Sie Empfänger ungewünschter Telefaxe, die Ihnen im geschäftlichen Betrieb zugehen, das Telefaxsystem belasten oder gar eine Mehrorganisation von Mitarbeitern zum Zwecke der Vorsortierung von eingehenden Faxmitteilungen nach sich zieht,  senden Sie die Zusendung an PRO HONORE: Wir ermitteln die Absender und  gehen im Wege des Unterlassungsverfahrens vor.  

 

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Zweckmäßig ist es, die folgende Erklärung zugleich mit einzureichen, siehe nachfolgendes Muster. 

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