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Unerwünschte Faxe? NEIN,
denn...... |
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...die Telefaxanlage kann zur gleichen Zeit
nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden. Der
Anschlussinhaber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, die
Anlage von jeder unerwünschten Benutzung durch Werbeversender
freizuhalten. Dies hat
die Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt (vgl. dazu OLG Hamm, GRUR 1990,
689 ,,Telefaxwerbung''; BGH, Urt. v. 25. 10. 1995, Az.: I ZR 255/93,
WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung). Begründung: Eine geordnete
und vom Anschlussinhaber gewünschte Kommunikation wäre bei
Stattgabe dieser Werbeform nicht mehr möglich (vgl. u.a.
BGH Telefonwerbung IV, Urt. v. 24. 1. 1991, Az.: I ZR 133/89,
WRP 1991, 470). |
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Keine Anschrift- Was dann ?? |
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Die
Lösung muss – so Prof. Dr. Hoeren (siehe NJW 2001, S. 2525
„Kurze Beiträge – Wie man sich gegen Faxwerbung für
0190-Abrufdienste zur Wehr setzen kann“) - an der dem Betroffenen
greifbarsten Quelle ansetzen: der Regulierungsbehörde. Diese
nimmt nach § 43 I TKG die Aufgaben der Nummerierung, und damit auch
der Zuweisung von 0190‑Nummern, d.h. der Lizenzierung wahr. Die Möglichkeit eines
Widerrufs der Lizenz ist in § 15 TKG geregelt. Hiernach kann die
Lizenz unter anderem widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer den
Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen
Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz nicht
nachkommt (§ 15 Nr. 1 TKG). Insofern verweist diese
Vorschrift wiederum auf die Verpflichtungen, die der
Lizenznehmer mit der Beantragung der Lizenz übernommen hat,
insbesondere im Rahmen von § 8
III TKG. Für die Lizenzerteilung ist erforderlich, dass
der Antragsteller die für die Ausübung der beantragten
Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§
8 III Nr. 2 lit. a TKG). Die Zuverlässigkeit besitzt nur, wer die Gewähr dafür bietet,
dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird (§ 8
III Nr. 1 TKG). Zu beachten sind hierbei nicht nur
telekommunikationsspezifische, sondern alle
unternehmensbezogenen Normen. |
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Da
es sich beim Widerruf um eine ultima ratio handelt, hat zunächst die
Behörde den Lizenznehmer abzumahnen. Sollte das Unternehmen darauf
aber nicht reagieren, ist angesichts der enormen Aggressivität und
Massenverbreitung der genannten Faxwerbung sehr schnell eine
Situation erreicht, in der nur noch der Ausweg des
Lizenzwiderrufs bleibt. |
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Damit
ist der Weg vorgezeichnet: Unerlaubte Faxwerbung ist zumindest
bei der derzeitigen systematischen Massenverschickung ein
Tatbestand, der ein Eingreifen der Regulierungsbehörde
verlangt. Die Behörde muss hier tätig werden, zunächst mit
Abmahnungen, dann mit der Androhung des Lizenzwiderrufs. Der
Lizenznehmer wird dann seinerseits die notwendigen Schritte im
Verhältnis zu seinen Unterlizenznehmern vornehmen, da ihm die
Regulierungsbehörde im Nacken sitzt.
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Prof.
Dr. Hoeren: Der Kunde
ist endlich von seinem Albtraum befreit, von Pontius zu Pilatus
laufen zu müssen. Er kann und sollte neue Faxwerbung am besten
gleich per Fax und mit Hinweis auf diesen Beitrag weiterleiten an
die: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefax:
030/22480-515; 0228/14-8975 oder
01803/113-399. |
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Quelle: Hoeren, in NJW 2001,
S. 2525 „Traumjob als Fotomodell? - Kurze Beiträge – Wie man
sich gegen Faxwerbung für 0190-Abrufdienste zur Wehr setzen kann“,
mit weiteren nachweisen.
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Aktuell: Hoeren, in NJW 2002, 1521
ff, „Die Ahndung unlauterer Faxwerbung durch die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post“. |
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Prof. Hoeren kommt in seinen
neuesten Ausführungen zu dem Ergebnis, die Regulierungsbehörde könne
sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie sei an Maßnahmen zur
Unterbindung unerwünschter Faxwerbung gehindert. Im Rahmen
rechtmäßig ausgeübten Ermessens ist sie berechtigt und
verpflichtet, der massenhaften Bewerbung von Mehrwertdiensten einen
Riegel vorzuschieben. |
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Anschrift JA, aber
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...Versender ist ein Dritter. Mit dieser Frage hatten sich die Richter beim Amtsgericht in Nidda (Hessen) auseinanderzusetzen. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen, die dem Abruf von Waren- und Dienstleistungen dienen, welche mittels unverlangt zugesandter Werbefaxschreiben beworben werden. |
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Das Urteil: „...Der vom
Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1
UWG i. V. mit § 1004 BGB analog. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH haftet
derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als
Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne
Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der
Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte
(vgl. BGH, GRUR 1990, 373
[374] = NJW 1990, 1529 = LM § 1 UWG Nr. 538; GRUR 1995, 167 [168] =
NJW 1995, 462 = LM H. 3/1995 § 26 GWB Nr. 81; GRUR 1997, 313 [3151 =
NJW 1997, 2180 = LM H. 7/1997 HOAI Nr. 33; GRUR 1997, 909 [9111 =
NJW-RR 1997, 1464 = LM H. 1/1998 § 1 UWG Nr. 743).
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Der Wettbewerbsverstoß eines
Dritten ist gegeben. Die Beklagte hat an den wettbewerbswidrigen
Handlungen ihrer Mieter mitgewirkt. Die Mieter haben durch die
unverlangte Zusendung von Werbefaxen sittenwidrige
Wettbewerbshandlungen vorgenommen. Unverlangte Telefaxwerbung ist
auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich
sittenwidrig...... Ob sie diese nun selbst versandt haben oder durch
eine Drittfirma haben versenden lassen, ist unbeachtlich. Vielmehr
spricht auf Grund der Tatsache, dass die Kunden der Beklagten Mieter
solcher 0190‑Faxabrufnummern sind, eine Vermutung dafür, dass diese
Mieter auch die gemieteten Faxabrufnummern mittels Werbefaxen
bewerben. Dieser Erfahrungssatz ergibt sich hier aus den Inhalten
der Werbefaxe („Heiße Erotik im Internet", „Wir helfen Ihnen bei der
Suche Ihres Traumpartners", „Heim‑ und Nebenverdienst")....... Werbefaxe sind deren
zwingende Voraussetzung. Ohne Faxabrufnummern gäbe es die
Werbefaxe nicht. Die Vermietung der Faxabrufnummern ist adäquat
kausal für die Versendung der Werbefaxe. Die Beklagte musste
damit rechnen, dass die Mieter der streitgegenständlichen Nummern
diese bewerben, denn insoweit handelt es sich um eine
Vorgehensweise, die sich in den letzten Jahren etabliert hat.
Nach der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung
(vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., WRP 1987, 115; OLG Hamm, GRUR 1992,
126; OLG München, MDR 1994, 1106; OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1494;
BGH, GRUR 1999, 977 = NJW 2000, 213 = WRP 1999, 1045 [1048]) kann
auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxanschluss einem
Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das
Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund
findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des
Anschlusses als solcher. Voraussetzung der Haftung ist ein von
dem Anschluss ausgehender oder unter seiner Benutzung
begangener Rechtsverstoß. Die Verantwortlichkeit des
Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise
ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat,
obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit
gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick
auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die
Überlassung des Anschlusses zu erwarten war.
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Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabrufnummern sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlass der Versendung dieser Schreiben. Telefaxwerbung und gebührenpflichtige 0190-Fax-Abrufnummern sind hier derart miteinander verknüpft, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten für die vermieteten Nummern sich auch gerade aus diesem besonderen Zusammenhang ergibt. |
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Sind Sie Empfänger ungewünschter Telefaxe, die Ihnen im geschäftlichen Betrieb zugehen, das Telefaxsystem belasten oder gar eine Mehrorganisation von Mitarbeitern zum Zwecke der Vorsortierung von eingehenden Faxmitteilungen nach sich zieht, senden Sie die Zusendung an PRO HONORE: Wir ermitteln die Absender und gehen im Wege des Unterlassungsverfahrens vor.
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Zweckmäßig ist es, die folgende Erklärung zugleich mit einzureichen, siehe nachfolgendes Muster. Bitte klicken___________ |